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   VG Köln, 12.08.2010 - 2 L 1087/10   

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VG Köln, 12.08.2010 - 2 L 1087/10 (https://dejure.org/2010,11765)
VG Köln, Entscheidung vom 12.08.2010 - 2 L 1087/10 (https://dejure.org/2010,11765)
VG Köln, Entscheidung vom 12. August 2010 - 2 L 1087/10 (https://dejure.org/2010,11765)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Auslegung eines von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Nutzungsuntersagung eines Gebäudes als Veranstaltungsstätte für Musikveranstaltungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Nutzungsverbot für das "Limelight" in Köln- Junkerdorf im Wesentlichen bestätigt

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2007 - 7 E 664/07

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität

    Auszug aus VG Köln, 12.08.2010 - 2 L 1087/10
    vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 13.10.1992 - 10 B 3753/92 -, vom 01.07.1998 - 7 B 1376/98 -, vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, und vom 05.02.2008 - 7 B 65/08 -.

    OVG Münster, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -.

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VG Köln, 12.08.2010 - 2 L 1087/10
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26/01 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.08.1976 - X 1318/76 -, NJW 1977, 165.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2009 - 5 B 1265/09

    Demonstration gegen die Einweihung des Denkmals für die Opfer der

    Auszug aus VG Köln, 12.08.2010 - 2 L 1087/10
    OVG Münster, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 -.
  • VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6235/10

    Baugenehmigung für den großen Veranstaltungssaal des "Limelight" in

    Die Nutzungsänderung umfasste die Umnutzung eines ehemaligen Kinos in eine Versammlungsstätte für Musikveranstaltungen, Kabarett, Filmvorführungen, Schauspiel, Varieté und Konzerte, zudem eine bis zum 30.06.2002 zeitlich befristete Nutzungsgenehmigung für Gaststätte, Bar und Außengastronomie (vgl. Bl. 2.092 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).

    An den beiden Immissionsorten L. 24 (Grundstück der Kläger) sowie T. Weg 00 (Kläger im Verfahren 2 K 6299/10) wurden nächtliche Schallbelastungen von 33, 3 dB(A) einerseits und 35, 9 dB(A) andererseits, orientiert an dem Richtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet (WA), ermittelt und damit eine "zulässige Lärmsituation" prognostiziert (vgl. Bl. 2.047 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).

    und die Beklagte über die verbleibenden vier notwendigen Stellplätze einen weiteren Ablösevertrag in Höhe von 10.600,- Euro (vgl. Bl. 2.046 der Beiakte 3 zu 2 L 1087/10).

    Begründet wurde die Aufhebung der Befristung mit dem zwischenzeitlich erfolgten Lösung der Stellplatzproblematik (vgl. Bl. 2.3 der Beiakte 8 zu 2 L 1087/10).

    Sie stellten bei der Beklagten den Antrag, "gegen den Betreiber des Limelight mittels sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung einzuschreiten und durchzusetzen, dass der Betrieb eingestellt oder aber auf andere Weise geführt wird, dass im angrenzenden WR-Gebiet keine dort unzulässigen Störungen mehr ankommen." (vgl. Bl. 25 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Nach weiterer Anhörung sprach die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 23.02.2010 unter Berufung auf die fehlende Baugenehmigung mündlich die Nutzungsuntersagung aus (vgl. Bl. 91 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Mit Schreiben vom 13.04.2010 wies die Beklagte die Kläger auf bisher erteilte 21 Einzelbaugenehmigungen für Veranstaltungen im "Limelight" hin im Zeitraum von November 2009 bis April 2010 (vgl. Bl. 103 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Dabei wurde ein hoher Grundgeräuschpegel von ca. 45 dB(A) festgestellt; eine Aussage darüber, ob das "Limelight" bzw. dessen Gäste den Richtwert von 35 dB(A) einhielten, sei daher nicht möglich (vgl. Bl. 123 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    "Subjektiv war am Messpunkt festzustellen, dass die Geräusche aus der Halle nicht wahrnehmbar und die Geräusche durch die Besucher im Außenraum (auf öffentlichen Verkehrswegen) den Pegel mitbestimmten." (vgl. Bl. 181 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Danach komme es immer wieder zu erheblichem Verkehrsaufkommen durch Besucher des "Limelight", besondere Schutzmaßnahmen durch Ordnerpersonal zur Umleitung auf den Parkplatz P 6 würden nur bei Terminen getroffen, bei denen Lärmmessungen stattfänden (vgl. Bl. 145 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Begründet wurde die Ordnungsverfügung mit der formellen Illegalität der Nutzung (vgl. Bl. 241 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6235/10, 2 K 6299/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

  • VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6299/10

    Baugenehmigung für den großen Veranstaltungssaal des "Limelight" in

    Die Nutzungsänderung umfasste die Umnutzung eines ehemaligen Kinos in eine Versammlungsstätte für Musikveranstaltungen, Kabarett, Filmvorführungen, Schauspiel, Varieté und Konzerte, zudem eine bis zum 30.06.2002 zeitlich befristete Nutzungsgenehmigung für Gaststätte, Bar und Außengastronomie (vgl. Bl. 2.092 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).

    An den beiden Immissionsorten L. 00 (Grundstück der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10) sowie T. Weg 00 (Kläger dieses Verfahrens) wurden nächtliche Schallbelastungen von 33, 3 dB(A) einerseits und 35, 9 dB(A) andererseits, orientiert an dem Richtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet (WA), ermittelt und damit eine "zulässige Lärmsituation" prognostiziert (vgl. Bl. 2.047 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).

    und die Beklagte über die verbleibenden vier notwendigen Stellplätze einen weiteren Ablösevertrag in Höhe von 10.600,- Euro (vgl. Bl. 2.046 der Beiakte 3 zu 2 L 1087/10).

    Begründet wurde die Aufhebung der Befristung mit dem zwischenzeitlich erfolgten Lösung der Stellplatzproblematik (vgl. Bl. 2.3 der Beiakte 8 zu 2 L 1087/10).

    Sie stellten bei der Beklagten den Antrag, "gegen den Betreiber des Limelight mittels sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung einzuschreiten und durchzusetzen, dass der Betrieb eingestellt oder aber auf andere Weise geführt wird, dass im angrenzenden WR-Gebiet keine dort unzulässigen Störungen mehr ankommen." (vgl. Bl. 25 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Nach weiterer Anhörung sprach die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 23.02.2010 unter Berufung auf die fehlende Baugenehmigung mündlich die Nutzungsuntersagung aus (vgl. Bl. 91 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Mit Schreiben vom 13.04.2010 wies die Beklagte die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 auf bisher erteilte 21 Einzelbaugenehmigungen für Veranstaltungen im "Limelight" hin im Zeitraum von November 2009 bis April 2010 (vgl. Bl. 103 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Dabei wurde ein hoher Grundgeräuschpegel von ca. 45 dB(A) festgestellt; eine Aussage darüber, ob das "Limelight" bzw. dessen Gäste den Richtwert von 35 dB(A) einhielten, sei daher nicht möglich (vgl. Bl. 123 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    "Subjektiv war am Messpunkt festzustellen, dass die Geräusche aus der Halle nicht wahrnehmbar und die Geräusche durch die Besucher im Außenraum (auf öffentlichen Verkehrswegen) den Pegel mitbestimmten." (vgl. Bl. 181 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Danach komme es immer wieder zu erheblichem Verkehrsaufkommen durch Besucher des "Limelight", besondere Schutzmaßnahmen durch Ordnerpersonal zur Umleitung auf den Parkplatz P 6 würden nur bei Terminen getroffen, bei denen Lärmmessungen stattfänden (vgl. Bl. 145 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Begründet wurde die Ordnungsverfügung mit der formellen Illegalität der Nutzung (vgl. Bl. 241 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6299/10, 2 K 6235/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

  • VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6979/10

    Baugenehmigung für den großen Veranstaltungssaal des "Limelight" in

    Die Nutzungsänderung umfasste die Konversion eines ehemaligen Kinos in eine Versammlungsstätte für Musikveranstaltungen, Kabarett, Filmvorführungen, Schauspiel, Varieté und Konzerte, zudem eine bis zum 30.06.2002 zeitlich befristete Nutzungsgenehmigung für Gaststätte, Bar und Außengastronomie (vgl. Bl. 2.092 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).

    Erteilt wurde hierbei eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW von § 51 BauO NRW, und zwar bezogen auf den Nachweis der 40 notwendigen Stellplätze für das Vorhaben: drei Stellplätze werden auf dem Flurstück 000 nachgewiesen, 21 Stellplätze werden auf dem Flurstück 000 nachgewiesen und zeitlich befristet bis zum "30.06.2001" (gemeint ist wohl 2002) durch Baulast gesichert; auf die Herstellung der restlichen 16 Stellplätze wurde aufgrund eines Ablösevertrags vom 30.11.2001 verzichtet (vgl. Bl. 2.094 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).

    Bereits unter dem 23.04.2003 wurde zugunsten des Grundstücks Fichtenstraße 28 (Flurstück 000) eine Stellplatzbaulast im Baulastenverzeichnis (Baulastenblatt Nr. 000/2003; Az. 00/000/0000/0000) auf dem Grundstück Fichtenstraße (Flurstück 00) eingetragen (vgl. vgl. Bl. 12 der Beiakte 7 zu 2 L 1087/10).

    Unter dem 08.01.2004 schlossen sie über die verbleibenden vier notwendigen Stellplätze einen weiteren Ablösevertrag in Höhe von 10.600,- Euro (vgl. Bl. 2.046 der Beiakte 3 zu 2 L 1087/10).

    Begründet wurde die Aufhebung der Befristung mit dem zwischenzeitlich erfolgten Lösung der Stellplatzproblematik (vgl. Bl. 2.3 der Beiakte 8 zu 2 L 1087/10).

    Durch den Verzicht auf die Rechte aus der Baugenehmigung entfällt das öffentliche Interesse an der Baulast auf dem Nachbargrundstück, so dass die Baulast zu löschen ist." (vgl. Bl. 7 der Beiakte 7 zu 2 L 1087/10).

    Diese Erklärung gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger." (vgl. Bl. 24 der Beiakte 7 zu 2 L 1087/10).

    Daher fordere ich die von mir mit grünem Stempel und Unterschrift versehenen Genehmigungsurkunden nebst Anlagen zurück (§ 52 VwVfG NRW)." (vgl. Bl. 29 der Beiakte 7 zu 2 L 1087/10).

    (Hervorhebung im Original) (...)." (vgl. Bl. 261 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Zudem seien die "Auflagen und Hinweise der Baugenehmigung vom 11.12.2001 zu Az. 00/000/0000/0000 verbunden mit der Baugenehmigung vom 06.02.2004 zu Az. 00/000/0000/0000 (...) zu beachten." (vgl. Bl. AS 3 der Beiakte 1 zu 2 L 1087/10).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6235/10, 2 K 6299/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

    Ich bitte um kurze Bestätigung, dass Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind (Hervorhebung im Original) (...)." (vgl. Bl. 261 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

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